Möchten Sie Ihren Fang abmelden?
Abmeldung von nicht benützten Abgasanlagen:
Kehrgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Reinigungspflicht.
Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Dies bedeutet, dass Sie dem Rauchfangkehrer, und zwecks Absicherung auch der zuständigen Gemeinde, einen entsprechenden eingeschriebenen Brief zusenden müssen.
Diese Kehrgegenstände sind jedoch vor der Wiederbenützung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, womit natürlich Kosten verbunden sind. Daher sollten Sie sich vor der Abmeldung überlegen,
ob Sie den Fang voraussichtlich jahrelang nicht benützen werden oder vielleicht nur zwei, drei Jahre.
Unter Umständen kann die laufende Überprüfung nämlich kostengünstiger sein als eine relativ kurzfristige Abmeldung samt Funktionsfähigkeitsprüfung.
Sollten Sie Ihre Abgasanlage abmelden, müssen Sie die Abgasanlage Rauchdicht verschließen und den bisher angeschlossenen Ofen entfernen.
Bei Fragen erreichen Sie uns unter 02989/22 68 od. 02946/27 469
oder per E-Mail.